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Wir möchten nachfolgend einige typische Fallkonstellationen vorstellen. Die Vielzahl der möglichen Kombinationen aus Software und Anwendungsfall erfordern nach unserer Auffassung die Aufstellung von verlässlichen Richtlinien und Prozessbeschreibungen im Unternehmen.
1. Open Source Software zu unveränderten Anwendernutzung
Gelegentlich wird vertreten, Open Source Software ist für den Endnutzer wie Freeware frei einsetzbar, solange die Software nicht weitergegeben wird. Nach dieser Auffassung würde gar kein Risiko für Rechtsverletzungen bestehen, wenn in einem Unternehmen, auf dessen Arbeitsplätzen Open Source Software installiert wird, die Endprodukte (beispielsweise ein mit GIMP bearbeitetes Foto) kommerziell weiterverwendet werden. Obwohl uns aus der bisherigen Rechtsprechung kein Fall bekannt ist, bei dem ein Endnutzer wegen Lizenzverletzungen in Anspruch genommen wurde, halten wir die zuvor ausgeführte liberale Auffassung nicht für praktikabel im unternehmerischen Einsatz. Rechtsverletzungen durch die bloße Nutzung von Open Source Software sind jedenfalls dann denkbar, wenn die Software zuvor rechtswidrig verändert wurde oder von vorne herein nicht vollständig unter der angegebenen Lizenz stand. Das Fehlen von Lizenzbedingungen oder Source Codes durch den Verbreiter bei ansonsten rechtmäßiger Software dürfte jedoch keine Rechtsverletzung durch den Anwender begründen. Insofern ist das Risiko zumindest bei Standardsoftware, die als Open Source lizenziert wird, verhältnismäßig gering. Ein zusätzliches Risiko besteht bei der Weitergabe von Open Source Software an Dritte. Dieser Tatbestand kann bereits dann erfüllt werden, wenn von der IT-Abteilung Installationsdateien im Netzwerk bereitgestellt werden. Dabei kann man sich darüber streiten, ob die Weitergabe innerhalb des Unternehmens oder des Konzerns bereits eine Weitergabe im Sinne der Lizenzbedingungen ist. Zu beachten ist dabei, dass Software häufig bereits vorinstalliert übergeben wird. Die meisten bisherigen Verletzungsverfahren bezogen sich daher auch auf gerade diese Verletzungsform, wobei das Vorgehen nicht gegen den Endnutzer gerichtet war.
2. Weitergabe von unveränderter Software
Bei dieser Fallkonstellation stellt ein Unternehmen Open Source Software für seine Kunden zur Verfügung, ohne die Software zu verändern. Die Weitergabe erfolgt dabei manchmal im Zusammenhang mit Hardware in vorinstallierter Form, beispielsweise beim Verkauf von Notebooks oder Speichergeräten. Teilweise wird die Software jedoch auch zusammen mit ei-gener Software ausgeliefert. Bei diesen Fallkonstellationen kommt es häufig zu Verstößen gegen die Lizenzbedingungen. Namhafte Hersteller von Peripheriegeräten wurden in den letzten Jahren abgemahnt oder verklagt, weil sie Open Source Software mit ihren Geräten vertrieben haben, ohne sämtliche Bedingungen der GNO-GPL einzuhalten. So wurde beispielsweise die deutsche Landesgesell-schaft von De-Link zur Unterlassung verurteilt, weil sie ein NAS mit Linux-Komponenten aus-gestattet hatte ohne den Source Code oder die Lizenzbedingungen vollständig beizufügen. Ein Rechteinhaber, der seine Befugnis angeblich vom ursprünglichen Programmierer ableitete, hatte bereits in mehreren Verfahren erfolgreich Ansprüche durchgesetzt. Während in einem Fall der Source Code gar nicht beigefügt war, war in einem anderen Fall lediglich ein Link angegeben, der jedoch später nicht mehr funktionierte, was die Weiterver-breitung illegal machte. Für den Verbreiter von illegaler Software entstehen somit erhebliche Haftungsrisiken, da sich die Ansprüche nicht nur auf Unterlassung und Schadenersatz, sondern unter Umständen sogar auf Rückruf von ausgelieferten Produkten erstrecken könnte. Völlig achtlose Unternehmen übersehen die Verpflichtungen aus den Lizenzbedingungen völlig und vertrauen darauf, dass die installierten Programme selbst bereits die nötigen Hinweise enthalten. Gerade bei Verwendung von älteren Fassungen der CPL ist dies häufig unzureichend. Andere Unternehmen bemühen sich wenigstens darum, die Bedingungen einzuhalten, machen jedoch Fehler bei der Umsetzung, da die Lizenzbedingungen schwer verständlich sind und besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung ins deutsche Recht mit sich bringen. Noch schwieriger wird es, wenn die Open Source Software mit eigener Software kombiniert wird. Für Softwareentwickler ist der Einsatz von Libraries für viele Anwendungsfälle unver-zichtbar. Viele Libraries stehen unter den Lizenzbedingungen der LPGL und ermöglichen dem Grunde nach die Einbindung in proprietäre Software und deren Weitervertrieb auf kommer-ziellem Wege. Die Einhaltung der Lizenzbedingungen bedarf dort jedoch einer besonders gründlichen Prüfung. Die Anforderungen hängen beispielsweise von der Art der Einbindung ab. Bei manchen Libraries hängt die zugrunde liegende Lizenz auch vom eingesetzten Funkti-onsumfang ab, so steht beispielsweise die FFmpeg-Library mit seinen Grundfunktionen unter LGPL 2,1, während bei Nutzung des vollen Funktionsumfanges die GPL 2 für die gesamte Library Geltung findet. Dies hat zur Folge, dass auch die eigene Software unter Open Source gestellt werden muss und ein proprietärer entgeltlicher Vertrieb zum Erlöschen der Open Source Lizenz führen kann.
3. Veränderung von Open Source Software und deren Weitergabe
Open Source Software ist quellenoffen, so dass es leicht möglich ist, den Quelltext an die ei-genen Bedürfnisse anzupassen und die Software entweder für eigene Bedürfnisse oder zur Weitergabe an Dritte zu vervielfältigen. Während einige Open Source Bedingungen die Zuläs-sigkeit einer derartigen Nutzungen davon abhängig machen, dass die veränderten Produkte ebenfalls unter Open Source gestellt werden, erlauben andere Bedingungen die Veränderung und Weitergabe auch ohne Offenlegung der Source Codes, solange nur bestimmte Hinweis-pflichten eingehalten werden. Ein weit verbreitetes Beispiel hierfür ist das Handy-Betriebssystem Android unter Apache-Lizenz. Verschiede Handyhersteller nehmen ihre eigenen Anpassungen am Betriebssystem vor und vertreiben ihre Geräte ohne Mitlieferung von Source Codes, allerdings unter Mitlieferung der Lizenzbedingen auf dem Gerät. |