| Was kann passieren: Worst-Case-Szenario |
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Das folgende Szenario ist zwar fiktiv, besteht jedoch aus Bestandteilen, die sich bereits ereignet haben.
Ein Unternehmen produziert Anlagen für die gewerbliche Nutzung. Die Steuerung basiert auf Industriecomputern mit einem Linux-Betriebssystem, auf dem wiederum die proprietäre Steuerungssoftware des Herstellers aufsetzt. Die Maschinen werden natürlich mit betriebsfertig installierter Software ausgeliefert, wobei diese Software so konfiguriert ist, dass der Nutzer nichts vom Betriebssystem mitbekommt. Beim Hersteller meldet sich ein Rechteinhaber, der behauptet, er habe von einem ehemaligen Open-Source-Programmierer der am Linux-Kernel mitgewirkt hat, die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Programm msdosfs-xx erworben. Der Rechteinhaber macht geltend, dass der Vertrieb der Software, nämlich des Betriebssystems Linux, rechtswidrig sei, da die Bestimmungen der GPL3 nicht eingehalten worden seien. Der Rechteinhaber verlangt Beseitigung, Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten, die Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Auskunft über sämtliche Lieferanten und Abnehmer des Produktes. Nachdem die Auskunft nicht rechtzeitig erteilt wird, erlässt das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung zur Auskunftserteilung wegen einer offensichtlichen Urheberrechtsverletzung. Der Rechteinhaber bietet an, die rechtswidrige Verbreitung des Softwareproduktes gegen eine Gebühr von 400,00 € pro Exemplar nachzulizenzieren. Nachdem der Hersteller dies als Erpressung ablehnt, wendet sich der Rechteinhaber an die Endkunden und untersagt denen die Nutzung unter Offenlegung des tatsächlichen Sachverhaltes und der gerichtlichen Verfügung. Die Kunden wenden sich an den Hersteller und verlangen aus Gewährleistungsrecht die Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Mängelbeseitigung oder Schadensersatz für den entstandenen Produktionsausfall. Die Verletzung von GPL-Lizenzen durch Weitergabe des Betriebssystems Linux in Endgeräten war bereits Gegenstand von Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt und dem Landgericht München I. In beiden Fällen konnte sich der Rechteinhaber durchsetzen. Die Prozessgegner hatten Netzwerkspeichergeräte oder IT-Telefone auf Linuxbasis vertrieben und eindeutig gegen die Bestimmungen der GPL verstoßen. In den erwähnten Gerichtsfällen richtete sich das Vorgehen der Rechteinhaber jedoch nicht an die Endkunden, sondern an den Hersteller. Ob auch eine Massenabmahnung gegenüber den Endnutzern denkbar ist, ist umstritten. Wir halten ein solches Vorgehen jedoch zumindest dann für denkbar, wenn Software unter Verstoß gegen Lizenzbedingungen verhindert und weitergegeben wird oder wenn der Nutzer ebenfalls eine Weitergabe vornimmt. Das Phänomen, dass Rechteinhaber mit fadenscheinlich anmutenden Gründen Rechtsverletzungen monieren, um Lizenzzahlungen zu erzwingen, ist keineswegs neu. Die Abmahner werden im Patentrecht als Patent-Troll bezeichnet. Dabei ist es durchaus üblich, dass sich die Rechteinhaber auch an die Endabnehmer wenden, beispielsweise massenhaft Ärzte abmahnen, die ein angeblich patentverletzendes Ultraschallgerät verwenden, bis der Hersteller sich um die Angelegenheit kümmert. Das Schadenspotenzial einer Rechtsverletzung steigt vor allem dann, wenn die rechtsverletzenden Endprodukte in Umlauf gebracht werden, da die hier entstehenden Schadensersatzansprüche mit jeder Verbreitung anwachsen. |
Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg
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