Quelle-Insolvenz: Wie komme ich an mein Geld?

9.11.09

Hunderte Lieferanten haben auf die Zahlungszusage des Insolvenzverwalter vertraut und auch nach Eintritt der Insolvenz Ware an Quelle geliefert. Bis vor einigen Wochen hat das insolvente Unternehmen noch pünktlich gezahlt, aber noch im Oktober die Zahlungen eingestellt. Mit der Mitteilung über die Masseunzulänglichkeit müssen jetzt auch die Massegläubiger damit rechnen, dass sie lediglich eine Quote erhalten. Alle nachrangigen Gläubiger müssen ohnehin damit rechnen, dass sie vollständig ausfallen.

 

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit könnte eine bloße Vorsichtsmaßnahme des Verwalters sein, um eine eigene Haftung zu vermeiden. Dazu hätte es aber auch ausgereicht, eine drohende Unzulänglichkeit anzuzeigen, was aber gerade nicht geschehen ist. Die Gläubiger sollten daher mit einer Quote rechnen.

 

Schadensersatz gegen Insolvenzverwalter Görg

 

Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO persönlich für den Schaden von Massegläubigern, es sei denn er kann nachweisen, dass er die Masseunzulänglichkeit nicht hätte erkennen können. Um dies abschließend zu beurteilen, muss der Sachverhalt sicherlich noch näher untersucht werden. Angeblich ist die Kündigung der Factoring-Bank die entscheidende Ursache dafür gewesen, dass ein Verkauf scheiterte und die Liquidität knapp wird. Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass sich der Verwalter nicht darauf verlassen durfte, dass die Bank von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Insolvenzverwalt hätte die Gläubiger mindest darauf hinweisen müssen, dass ohne die Vorfinanzierung von Kaufpreisforderungen nicht ausreichend Masse vorhanden ist, um die neuen Lieferungen zu bezahlen.

 

Natürlich hat sich Insolvenzverwalter RA Görg in einer schwierigen Situation befunden, da die Rettung von Quellle auch ein erklärtes politisches Ziel war. Wer jedoch Lieferanten über den wirklichen Ernst der Lage täuscht, haftet zu Recht für den dadurch entstehenden Schaden; der Insolvenzverwalter ist hierfür schließlich auch versichert - hoffentlich mit ausreichender Deckung.

 

Neben der insolvenzrechtlichen Anspruchsgrundlage § 61 InsO kommt auch eine vertragliche Haftung aus §§ 311, 280 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und eine deliktische Haftung für unerlaubte Handlungen in Betracht. Strafanzeigen wurden bereits eingereicht.

 

Möglichkeiten zum Vorgehen

 

Vertrgspartner der Quelle, die nun überraschend mit einem Ausfall konfrontiert werden, haben verschiedene nicht gleichermaßen empfehlenswerte Möglichkeiten zur Reaktion. Sie können abwarten und die Zeitung der Quote abwarten oder schon jetzt aktiv werden. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erfordert zunächst eine Feststellung des entstandenen Schadens, also die Höhe der Quote. Eine gerichtliche Geltendmachung ist aber auch schon jetzt möglich.

 

Gläubiger sollten in diesen Tagen möglichst schnell prüfen, welche zusätzlichen Sicherheiten und Absonderungsrechte geltend gemacht werden können. In Betracht kommen vor allem einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalte. Soweit die Ware noch bei Quelle vorhanden ist, könnte die Ware z.B. abgeholt werden. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt muss genau geprüft werden, ob Ansprüche gegen die Kunden überhaupt noch abgetreten werden konnten. 

 

Wir empfehlen den Vertragspartner der Quelle schon jetzt aktiv zu werden und sich dabei direkt an den Insolvenzverwalter zu wenden. Der Austausch mit anderen geschädigten Lieferanten mag dabei hilfreich sein. Wenn Sie mit anderen Lieferanten in Kontakt treten möchten, würden wi uns über Ihre Kontaktaufnahme per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. freien.

 

 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg

| 0931 52233 | info(at)kanzlei-jun.de

 

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