Das Berliner Unternehmen Webstyle schließt Verträge über die Erstellung von Internetseiten und setzt dabei nach unserer Meinung sehr zweifelhafte Bedingungen und Methoden ein. Wir möchten auf den folgenden Seiten über die rechtlichen Hintergründe informieren.
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04.11.11
Das Berufungsurteil des Landgericht Hildesheim, welches die Arglistanfechtung eines mit Referenzkundenmasche abgeschlossenen Vertrages zugelassen hatte, war Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BGH. Letztlich wurde das Rechtsmittel durch die Vertreter der Euroweb Internet GmbH, deren Vertrag, der nach der gleichen Methode wie die Vereinbarungen der Firma Webstyle geschlossen wird, hier konkret auf dem Prüfstand war, zurückgenommen.
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13.9.11
Die Firma Webstyle versucht inzwischen teilweise, noch offene Rechnungsbeträge aus partnerschaftlichen Vereinbarungen im Wege des Mahnverfahrens zu erhalten. Einzelne Mandanten, die sich von ihrem Vertrag mit der Firma Webstyle gelöst haben, erhielten vor Kurzem einen Mahnbescheid. Bisher ist handelt es sich hierbei jedoch um Einzelfälle. Auf den eingelegten Widerspruch hin ist in diesen Fällen bisher noch nichts weiter geschehen.
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29.8.11
Der Schwerpunkt der Schwierigkeiten, mit der Firma Webstyle einen einmal geschlossenen Vertrag aufzulösen, hat sich verlagert. Ging es vormals in der Hauptsache darum, das die Anfechtung regelmäßig ignoriert und ein Kündigungsrecht pauschal verweigert wurde, so hat sich zwischenzeitlich die Thematik geändert. Nach wie vor veruscht die Firma Webstyle, eine Anfechtung nich gelten zu lassen. Auf die Kündigung hin beruft man sich seitens der Firma inzwischen darauf, dass bei der werkvertraglichen Kündigung die Vergütungsansprüche nicht vollständig entfallen und übersendet Schlussrechnungen, die vorgeblich nach den Grundsätzen des § 649 S. 2 BGB erstellt wurden, und regelmäßig den Großteil der Vergütungsansprüche weiter bestehen lassen.
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26.8.11
Die Firmen Webstyle und Euroweb haben tatsächlich die einheitliche Rechtsprechung des BGH akzeptiert und weisen nicht länger von Kunden ausgesprochene Kündigungen pauschal zurück.In etlichen Fällen wurden nun beinahe identische Schlussrechnungen gemäß § 649 S. 2 BGB verschickt, aus denen sich aber ergibt, dass den Firmen Webstyle und Euroweb trotz der Kündigung nahezu das volle vertragliche Entgelt zustehen solle.
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1.7.11
Webstyle erklärt gerichtlich, dass in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des BGH Kündigungsrechte von Kunden akzeptiert würden. Leider konnten wir ein solch einsichtiges Verhalten in den von uns vertretenen Fällen bisher nicht feststellen. In diesen Fällen wurden stets Rechte von Webstyle-Kunden mehr oder weniger pauschal zurückgewiesen.
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21.06.2011
Was ist Regelungsgehalt der Vereinbarung, die die Firma web2walk GmbH mit ihren Parnterunternehmen schließt?
Das Vertragswerk besteht aus einer Vorderseite, die die jeweiligen Vertragsdaten enthält, und der Rückseite mit den aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der web2walk GmbH, die auf den Vertrag Anwendung finden sollen. Weitere konkretisierende Unterlagen werden den Partnerunternehmen in der Regel nicht übergeben, insbesondere wird das Blatt, auf dem die Vergünstigungen dargestellt sind, regelmäßig vom Abschlussvertreter wieder mitgenommen.
Aufmachung und Design des Formulares erinnern an die der partnerschaftlichen Vereinbarungen der Firmen Webstyle und Euroweb und auch der Regelungsgehalt ist vergleichbar. Zunächst finden sich die Vertragsnummer und die Daten des Kunden. Leistungsumfang und zahlbares Entgelt werden vom Abschlussvertreter per Hand ausgefüllt. Darunter steht die Angabe der Wunschdomain des Kunden. Noch vor den Unterschriften des jeweiligen Abschlussvertreters und des Vertragspartners befinden sich drei Checkboxen, die vom Abschlussvertreter angekreuzt werden können. Hierdurch wird ein Abbuchungsauftrag bestätigt, die Einwilligung zur SCHUFA-Übermittlung gegeben sowie erklärt, dass keinerlei mündliche Nebenabreden zum Vertrag getroffen wurden. Kleingedruckt am unteren Rand der Vorderseite finden sich die Daten der web2walk GmbH als Vertragspartnerin mit derselben Adresse in Berlin, unter der auch die Webstyle GmbH zu finden ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen sieben Paragraphen und befinden sich auf der Rückseite der Vertragsurkunde. Hier findet sich eine monatliche Vorleistungspflicht, für die erneut ein Abbuchungsauftrag oder hilfsweise ein Lastschriftverfahren vereinbart sein soll. In § 3 ist insbesonder Absatz (1) interessant, der die Laufzeit der Vereinbarung auf 48 Monate festlegt und daneben die Kündigung ausschließen will, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Des weiteren wird die automatische Verlängerung des Vertrages sowie Modalitäten zum Zahlungsverzug geregelt. Schließlich finden sich noch Klauseln zu Pflichten der Parteien, auch SCHUFA-Abrede und die Aussage zu mündlichen Nebenabreden sind hier erneut festgehalten.
Beachtung finden muss jedoch auch, was gerade nicht im Vertragwerk oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Sofern der Kunde, möglicherweise im Einzelfall auch wegen Äußerungen des jeweiligen Abschlussvertreters, davon ausgeht, dass er nach Vertragsschluss die Rechte an der erstellten Homepage innehat, so findet sich hierfür keine vertragliche Grundlage. Dementsprechend gilt grundsätzlich, dass die Rechte entsprechend auch eben nicht übertragen sind, sondern die zu erstellende Homepage nur bei Vertragverlängerung oder diesbezüglicher Einigung mit der web2walk GmbH nach den 48 Monaten weitergenutzt werden könnte.
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24.05.2011
Nach den Firmen Webstyle GmbH und Euroweb Internet GmbH tritt nun eine weiteres Unternehmen auf, welches Vereinbarungen mit "Partnerunternehmen" als Referenzkunden schließt. Zunächst erreichten uns Berichte, nach welchen die Firma Webstyle zumindest in Österreich ihren Namen auf web2walk geändert haben soll. In Deutschland besteht Webstyle fort, allerdings wurde die Euroweb Design GmbH mit gleicher Anschrift wie Webstyle in web2walk umbenannt. Aus dem Registerauszug vom 6.4.2011 geht hervor, dass ein Gewinnabführungsvertrag mit der Euroweb Internet GmbH Düsseldorf bestehe.
Nur kurze Zeit später erreichte uns der erste Mandant, der an seine "Vereinbarung über ein mobiles Webseitenkozept" nicht gebunden sein will, da er sich über seine Referenzkundenvorteile getäuscht fühlt und meint, dass die Details des Vertrages erheblich von dem von ihm gewollten Ergebnis abweichen.
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