Sind Webstyle-Kunden Opfer oder nicht Opfer?

Die Frage der Opfereigenschaft von Kunden beschäftigt das Landgericht Berlin in einem Rechtsstreit zwischen der Webstyle GmbH und Rechtsanwalt Jun persönlich.

 

Wir hatten auf einer Adwords Kampagne den Anzeigentext schalten lassen: „Webstyleopfer? Wir vertreten Partnerunternehmen die sich vom Vertrag lösen wollen". Hiergegen und gegen die Artikel auf dieser Internetseite wandte sich die Webstyle GmbH mit der Begründung, Anzeigen und Artikel stellten eine unzulässige Behinderung dar.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren verbot das Landgericht Berlin zunächst die Anzeigenschaltung. Bei den Gründen wies es jedoch darauf hin, dass es weder an der Buchung des Keywords Webstyle, noch an der ausgewogenen Sachverhaltsdarstellung auf der Internetseite Anstoß nehme. Alleine die Verwendung des blickfangmäßiges Textes „Webstyle Opfer" begründe den vorläufigen Verbotsantrag, da nämlich auf der Seite www.kanzlei-jun.de gerade nicht dargestellt werde, dass jeder Kunde Opfer des Unternehmens sei.

 

 


Die Frage der Opfereigenschaft verdient somit auch hier eine nähere, sachliche und differenzierte Betrachtung:


Wir haben tatsächlich stets ausgeführt, dass Webstyle durchaus und in den allermeisten Fällen eine, wenn auch nicht in allen Details spezifizierte Internetseite für seine Kunden erstelle. Der Grund, dass wir mit der Formulierung „Webstyleopfer?" die Existenz von Opfern des Unternehmens suggerieren, liegt an zwei Gründen:

 

  • Wir halten die Akquise von Kunden mit der Behauptung, sie bekämen als Referenzkunden besondere Vergünstigungen für eine Täuschung.

  • Wir sehen im Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 BGB und der Verweigerung der Kündigung in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung von Webstyle.

 

Auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen von Kunden und Mitarbeitern von Webstyle gehen wir davon aus, dass neue Kunden bewusst darüber getäuscht werden, dass sie als sogenannte Referenzkunden eine Sonderbehandlung erfahren sollen, die letztlich jedoch fast jeder neue Kunde erhält.

 

Der Bundesgerichtshof hat über Internet-System-Verträge der Schwestergesellschaft Euroweb entschieden, dass hier Werkverträge vorlägen, für die ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 649 BGB bestehe. Dies wird im Vertrag rechtswidrig ausgeschlossen. Webstyle hat jedenfalls unseren Mandanten gegenüber eine Kündigungsmöglichkeit stets bestritten. In dem rechtswidrigem Festhalten an dem langjährigen Vertrag sehen wir eine weitere Vertragsverletzung, die die Opfereigenschaft begründet.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg

| 0931 52233 | info(at)kanzlei-jun.de

 

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