| web2walk Vertragsformular - im wesentlichen vergleichbar mit Webstyle und Euroweb |
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21.06.2011
Was ist Regelungsgehalt der Vereinbarung, die die Firma web2walk GmbH mit ihren Parnterunternehmen schließt?
Das Vertragswerk besteht aus einer Vorderseite, die die jeweiligen Vertragsdaten enthält, und der Rückseite mit den aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der web2walk GmbH, die auf den Vertrag Anwendung finden sollen. Weitere konkretisierende Unterlagen werden den Partnerunternehmen in der Regel nicht übergeben, insbesondere wird das Blatt, auf dem die Vergünstigungen dargestellt sind, regelmäßig vom Abschlussvertreter wieder mitgenommen.
Aufmachung und Design des Formulares erinnern an die der partnerschaftlichen Vereinbarungen der Firmen Webstyle und Euroweb und auch der Regelungsgehalt ist vergleichbar. Zunächst finden sich die Vertragsnummer und die Daten des Kunden. Leistungsumfang und zahlbares Entgelt werden vom Abschlussvertreter per Hand ausgefüllt. Darunter steht die Angabe der Wunschdomain des Kunden. Noch vor den Unterschriften des jeweiligen Abschlussvertreters und des Vertragspartners befinden sich drei Checkboxen, die vom Abschlussvertreter angekreuzt werden können. Hierdurch wird ein Abbuchungsauftrag bestätigt, die Einwilligung zur SCHUFA-Übermittlung gegeben sowie erklärt, dass keinerlei mündliche Nebenabreden zum Vertrag getroffen wurden. Kleingedruckt am unteren Rand der Vorderseite finden sich die Daten der web2walk GmbH als Vertragspartnerin mit derselben Adresse in Berlin, unter der auch die Webstyle GmbH zu finden ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen sieben Paragraphen und befinden sich auf der Rückseite der Vertragsurkunde. Hier findet sich eine monatliche Vorleistungspflicht, für die erneut ein Abbuchungsauftrag oder hilfsweise ein Lastschriftverfahren vereinbart sein soll. In § 3 ist insbesonder Absatz (1) interessant, der die Laufzeit der Vereinbarung auf 48 Monate festlegt und daneben die Kündigung ausschließen will, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Des weiteren wird die automatische Verlängerung des Vertrages sowie Modalitäten zum Zahlungsverzug geregelt. Schließlich finden sich noch Klauseln zu Pflichten der Parteien, auch SCHUFA-Abrede und die Aussage zu mündlichen Nebenabreden sind hier erneut festgehalten.
Beachtung finden muss jedoch auch, was gerade nicht im Vertragwerk oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Sofern der Kunde, möglicherweise im Einzelfall auch wegen Äußerungen des jeweiligen Abschlussvertreters, davon ausgeht, dass er nach Vertragsschluss die Rechte an der erstellten Homepage innehat, so findet sich hierfür keine vertragliche Grundlage. Dementsprechend gilt grundsätzlich, dass die Rechte entsprechend auch eben nicht übertragen sind, sondern die zu erstellende Homepage nur bei Vertragverlängerung oder diesbezüglicher Einigung mit der web2walk GmbH nach den 48 Monaten weitergenutzt werden könnte.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg
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