| Webstyle und Euroweb akzeptieren inzwischen die Kündigungen der Partnerunternehmen und versenden Schlussrechnungen gemäß § 649 S. 2 BGB |
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26.8.11
Die Firmen Webstyle und Euroweb haben tatsächlich die einheitliche Rechtsprechung des BGH akzeptiert und weisen nicht länger von Kunden ausgesprochene Kündigungen pauschal zurück.In etlichen Fällen wurden nun beinahe identische Schlussrechnungen gemäß § 649 S. 2 BGB verschickt, aus denen sich aber ergibt, dass den Firmen Webstyle und Euroweb trotz der Kündigung nahezu das volle vertragliche Entgelt zustehen solle.
Webstyle und Euroweb, die miteinander verbunden sind, wiesen bisher ausgeübte Kündigungen mit dem Hinweis darauf, das "geschlossene Verträge einzuhalten sind" zurück und schwenkten erst von dieser Tatktik ab, nachdem sich der BGH nachdrücklich hierzu geäußert und das Kündigungsrecht nach § 649 BGB bestätigt hat (wir berichteten).Auch gegenüber den vormaligen Vertragspartnern gehen die Firmen nun nach dieser Maxime vor, bestätigen inzwischen die Kündigungen und stellen eine Schlussrechnung, die Voraussetzung für die teilweise bestehen bleibenden Vergütungspflichten ist. Große Zweifel bestehen jedoch an der Fundiertheit dieser Abrechnung. Aus den Entscheidungen des BGH ergibt sich, dass zur ordnungsgemäßen Erstellung einer solchen Abschlussrechnung die Offenlegung der Vetragskalkulation erforderlich ist, um dem Kündigenden die Beurteilung zu ermöglichen, welche Beträge tatsächlich nach der gesetzlichen Lage noch entrichtet werden müssen. Diesen Anforderungen genügen die übersandten Abrechnungen unseres Erachtens nach nicht. Regelmäßig werden auch bei Vertragswerken im hohen vierstelligen oder im fünfstelligen Bereich lediglich Abzugsposten von knapp 300 € als ersparte Aufwendungen in Abzug gebracht. Auf die häufig ebenfalls erklärte Anfechtung der partnerschaftlichen Vereinbarungen, die den gesamten Vertrag vernichtet, gehen Webstyle und Euroweb dabei regelmäßig nicht ein. |
Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg
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