| Ungereimtheiten in verschiedenen Schlussrechnungen der Firma Webstyle |
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29.8.11
Der Schwerpunkt der Schwierigkeiten, mit der Firma Webstyle einen einmal geschlossenen Vertrag aufzulösen, hat sich verlagert. Ging es vormals in der Hauptsache darum, das die Anfechtung regelmäßig ignoriert und ein Kündigungsrecht pauschal verweigert wurde, so hat sich zwischenzeitlich die Thematik geändert. Nach wie vor veruscht die Firma Webstyle, eine Anfechtung nich gelten zu lassen. Auf die Kündigung hin beruft man sich seitens der Firma inzwischen darauf, dass bei der werkvertraglichen Kündigung die Vergütungsansprüche nicht vollständig entfallen und übersendet Schlussrechnungen, die vorgeblich nach den Grundsätzen des § 649 S. 2 BGB erstellt wurden, und regelmäßig den Großteil der Vergütungsansprüche weiter bestehen lassen.
Bei einem genaueren Blick auf die seit Ende Juli in einer Vielzahl von Fällen verschickten Schlussrechnungen gemäß § 649 S. 2 BGB fallen jedoch Ungereimtheiten und Unterschiede auf. Diese ergeben sich vor allem bei einem Vergleich der aufgestellten Entgeltpositionen und geltend gemachten Forderungsbeträgen in Fällen, bei denen wegen der frühen Ausübung der Gestaltungsrechte ein Internetauftritt nicht erstellt wurde, zu denen, in welchen der Vertragspartener sich erst nach Erstellung der Website vom Vertrag lösen will. Ist eine Homepage bis zum Zeitpunkt, zu dem sich der Vertragspartener vom Vertrag löst, noch nicht erstellt worden, so unterscheidet die Firma Webstyle nicht zwischen den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und bringt an Ersparnissen lediglich geringe Verwaltungs- und Materialkosten an. Bei einer häufig fünfstelligen Vertragssumme werden so vorgeblich lediglich circa 300 € durch die Nichterfüllung des Vertrages erspart. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt von Anfechtung und Kündigung die Internetpräsenz bereits erstellt wurde, werden die erbrachten Leistungen auch dargestellt. Bezeichnenderweise finden sich dabei die Kosten für die Websiteerstellung - obwohl diese laut den Aussagen des Abschlussvertreters doch gestrichen wurden - Einrichtungen, Termine und laufende Betreuung. Diese werden jedoch in keinem unserer bisherigen Fälle bei den nicht erbrachten Leisungen angerechnet. Auch hier finden sich lediglich Materialkosten in Kleinstbeträgen, die nicht einmal den dreistelligen Bereich erreichen. Betrachtet man nun die Rechtsprechung des BGH zum werkvertraglichen Kündigungsrecht nach § 649 S. 2 BGB und die darin gestellten Anforderungen an eine zu erstellende Schlussrechnung entsprechend dieses Paragraphen, so genügt die vorgelegte Abrechnungen den gestellten Anforderungen offenbar nicht. Der BGH hat statuiert, dass der Kündigungsempfänger in diesem Rahmen seine vertragliche Kalkulation offenlegen muss, um es dem Kündigenden zu ermöglichen, konkret die Höhe der noch geltend gemachten Forderung nachzuvollziehen. Bisher ist dies nicht möglich, abgesehen davon, dass regelmäßig ja vorrangig die Anfechtung im Raum steht. |
Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg
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