| BGH konkretisiert Pflichten eines Hostproviders (hier Google) bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträgen in Web-Blogs |
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25.10.11 Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom heutigen Tage die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen sog. Hostprovider für von ihnen nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.Verletzt ein Hostprovider (im entschiedenen Fall Google) bestimmte Pflichten, so kann der Betroffenen zumindest die Löschung eines rechtswidrigen Beitrages verlangen. Das Pflichtenprogramm, das sowohl ein Hostprovider als auch der vom Beitrag Betroffene durchlaufen müssen, haben wir in einer Videoanimation aufbereitet. Inhalt der EntscheidungHostprovider bieten ihren Kunden regelmäßig die Möglichkeit, über eine von ihnen im Internet vorgehaltene Infrastruktur und zur Verfügung gestellten Speicherplatz eine eigene Internetseite zu erstellen, diese online zu nehmen und auf dieser Internetseite Blog-Beiträge zu veröffentlichen. In dem vom BGH akutell entschiedenen Fall ging es um einen solchen, von Google bereit gestellten Dienst, über den unter einer bestimmten Internetadresse ein Blog veröffentlicht worden war. In diesem Blog wurde einem Geschäftsmann unter Nennung des vollen bürgerlichen Namens u.a. vorgeworfen, Sexclub-Rechnungen von Geschäftskonten beglichen zu haben. Diesen Vorwurf beanstandete der betroffene Geschäftsmann gegenüber Google als unwahre Tatsachenbehauptung, die ihn beleidige und sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Da Google den Beitrag nicht löschen wollte, zog der Geschäftsmann vor Gericht. Haftung des Hostproviders bei Verletzung bestimmter Handlungs- und PrüfungspflichtenNach dem BGH haftet Google als Hostprovider für ehrverletzende Beiträge von Dritten über die angebotenen Dienste, wenn folgende Pflichten verletzt werden: Ein Tätigwerden des Hostproviders sei nur veranlasst, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden könne. Regelmäßig sei zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibe eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Beitrag zu löschen. Stelle der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergäben sich deshalb berechtigte Zweifel, sei der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibe eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder lege er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, sei eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergebe sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sei der beanstandete Eintrag zu löschen.
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