| Gegner des Monats Oktober: Lexmark Cashback-Aktion |
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20.10.09 Lexmark schikaniert Kunden für günstiges einkaufenUm den Absatz von Drucker voranzubringen, hat Lexmark eine ständig laufende Cashback-Aktion. Kunden bekommen bei Einreichung einer Originalrechnung je nach Ausgestaltung teilweise mehr als die Hälfte des Kaufpreises erstattet. In diesem Monat wird der Lexmark x560dn bezuschusst, den wir seit der letzten Cashback-Aktion in unserer Kanzlei bereits im Einsatz haben. Wir kauften das Gerät wieder bei Handler C. für 1.078 EUR, wo wir schon das Vorgängergerät gekauft hatten.
Lexmark verspricht in seinen (in Teilen unwirksamen) Teilnahmebedingungen eine Rückvergütung von 598 EUR für den Kauf. Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen erhielten wir von einer Firma Teleperformance aber unter dem Namen Lexmark ein interessantes Ablehnungsschreiben. Das Gerät weise einen irregulär niedrigen Preis auf, so dass Lexmark davon ausgehen müsse, dass noch Sonderrabatte gewährt worden sind; deshalb wäre eine Cash-Back-Erstattung ausgeschlossen.
Lexmark lässt also die Zahlung mit fadenscheinigen Gründen verweigern. Will Lexmark auf diesem Wege günstige Händler reglementieren oder schlicht Kunden für günstiges Einkaufen bestrafen? Wer also bei Lexmark-Cash-Back teilnimmt, sollte sich auf Schwierigkeiten bei der Abwicklung gefasst machen. Der Kunde muss schließlich in Vorleistung treten, so kann das Schnäppchen am Ende zu einer Kostenfalle werden.
Ein Anruf bei Teleperformance brachte nicht die erhoffte Aufklärung. Der Händler versicherte zwar umgehend, dass das Gerät regulär vom Hersteller eingekauft worden war und ein Preisvergleich zeigte, dass der Preis nicht ungewöhnlich niedrig war, das interessierte jedoch nicht im Callcenter. Man habe Anweisungen von Lexmark, bei solchen Preisen so zu reagieren; die Preise am Markt interessieren nicht. Dass das gleiche Gerät zuvor noch mit niedrigerem Preis bezuschusst wurde? Interessiert nicht. Da haben sich halt die Bedingungen geändert.
Die Bedingungen verdienen eine nähere Betrachtung. Hier ist nirgends die Rede von Ausschluss bei niedrigen Preisen und schon gar keine Beweispflicht für den Kunden, die Einkaufskette bis zum Hersteller nachzuweisen. Dafür findet sich ein - natürlich völlig unwirksamer - Ausschluss des Rechtsweges und eine einseitige Befugnis, die Bedingungen jederzeit zu ändern. Auch die Fa. Teleperformance wird näher betrachtet werden. Hinter dem Namen verstecken sich zwei Gesellschaften, die jedoch auf den Geschäftsbriefen nicht in Erscheinung treten, sondern als Lexmark korrespondieren und dabei fremde Rechtsgeschäfte erbringen - ob hierfür die nötige Erlaubsnis vorliegt? Wir fragen nach, bekommen aber keine Antwort. Überlassen wir dies den Aufsichtsbehörden, mal sehen, ob das Unternehmen auch in Zukunft Rechtsstreite unter fremden Namen austragen wird.
Muss man denn immer erst mit Klagen drohen? Wir zeigen anwaltliche Vertretung in eigener Sache an, setzen Frist und verlangen Kostenerstattung. Lexmark meldet sich im Laufe des Tages, nachdem sich auch der Händler eingeschaltet hat (vielen Dank Herr Schüler). Erst gibt man sich selbstbewusst und will die Sache dem eigenen Anwalt übergeben. Einige Stunden später kommt die kleinlaute Läuterung. Der Anwalt habe doch noch empfohlen den Cash-Back zu bezahlen, aber keine Anwaltskosten. Die wolle man sich sparen.
Wir meinen: Lexmark hätte lieber an der Schikane sparen sollen.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg
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