| Gegner des Monats Juni: AlItalia |
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29.06.10 Gegner des Monats Juni ist die Fluggesellschaft Alitalia für ihre mangelhafte und gesetzeswidrige Zurückweisung von Fluggastrechten.
Unsere Mandantin reiste von Frankfurt über Rom nach Brindisi. Auf dem Weg ging ihr Gepäck verloren und konnte erst nach vielen nutzlosen Anrufen, Erkundigungen vergeblichen Abholversuchen nach 4 Tagen beschädigt zurückgegeben werden. Bei der Regulierung weigert sich die Fluggesellschaft nun die Aufwendungen des Fluggastes vollständig zu regulieren. Zwar wird der beschädigte Koffer und ein Teil der nötigen Ersatzanschaffungen erstattet, die Kosten für die nutzlosen Fahrten zum Flughafen, Zeitverzögerung und Telefonspesen werden zurückgewiesen.
Alitalia beruft sich dabei auf einen Haftungsausschluss in den Beförderungsbedingungen, nach denen angeblich keine Haftung für Folgeschäden besteht. Abgesehen davon, dass die zurückgewiesenen Schäden auch nach dem Inhalt der Alitalia-Klausel gar keine Folgeschäden sind, ist die Klausel nach deutschem Recht unwirksam. Ein Haftungsausschluss ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad der Airline verstößt nämlich gegen § 309 Nr. 7 BGB. Dies hat auch das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 02.12.2003 (Az. 24 U 52/03) bereits festgestellt und einem klagenden Fluggast vollen Schadensersatz zugebilligt.
Alitalia verfolgt offenbar die weit verbreitete Strategie die eigene Haftung mit fadenscheinigen Argumenten zurückzuweisen und darauf zu setzen, dass die Geschädigten den Weg vor Gericht scheuen und sich mit einer Teilregulierung zufrieden geben. Leider geht diese Rechnung nur allzu oft auf, so dass wir schon aus Prinzip dazu beitragen werden, dass diese Verweigerungstaktik für Alitalia zu größeren Aufwendungen führen wird, indem wir die zuständigen deutschen Gerichte anrufen. |
Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg
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