Datenschutzrecht
Google Analytics und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)

11.05.2012

Am 07.05.2012 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) eine Pressemitteilung zur Überprüfung von Homepages auf datenschutzkonformen Einsatz eines Auswertungsprogramms (z.B. Google Analytics) veröffentlicht. In dieser wurde angekündigt, dass die datenschutzkonforme Einbindung solcher Auswertungsprogramme durch bayerische Webseitenbetreiber, zunächst explizit hinsichtlich Google Analytics, überprüft werde. Von über 13.000 überprüften Seiten war nur bei einem geringen Anteil von knapp 2.400 Seiten Google Analytics eingebunden. Von letzteren hielten nach der Überprüfung jedoch nur knapp 3 % die datenschutzrechtlichen Vorgaben ein, so das BayLDA.

Der Überprüfung liegt zugrunde, dass seitens der deutschen Aufsichtsbehörden mit Google eine Verständigung erfolgt sei, die es nunmehr laut BayLDA ermögliche, das Analysetool datenschutzrechtlich konform einzusetzen. Die Erfüllung der betreffenden Erfordernisse solle nun überprüft werden. Das Ergebnis mutet jedoch durchaus fraglich an.

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Anwaltlicher Datenschutzbeauftragter

Braucht mein Geschäftsbetrieb einen Datenschutzbeauftragten?

 

Das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) schreibt die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwingend in folgenden Fällen vor:

  • Sie verarbeiten in Ihrem Unternehmen oder in Ihrem Geschäftsbetrieb automatisiert personenbezogene Daten (z.B. Kundendaten wie Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.), und beschäftigen mehr als 9 Mitarbeiter mit dieser Datenverarbeitung. Für eine automatisierte Verarbeitung genügt in der Regel schon, dass Daten in eine Excel-Liste eingepflegt werden.

  • Sie verarbeiten personenbezogene Daten nicht automatisiert (z.B. herkömmliches Kundenkarteisystem in Papierform), und beschäftigen damit ständig mindestens 20 Mitarbeiter.

  • Sie verarbeiten personenbezogene Daten, die einer sogenannten Vorabkontrolle (§ 4 d Abs. 5 BDSG) unterliegen. Eine Vorabkontrolle ist bei der Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten wie Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben (§ 3 Abs. 9 BDSG) durchzuführen.

  • Sie verarbeiten personenbezogene Daten zum Zweck der (anonymisierten) Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung unabhängig von der Anzahl der mit der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeiter.

Ansonsten ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten freiwillig, aber insbesondere bei intensiver Verarbeitung und Nutzung von Kundendaten durchaus empfehlenswert.

 

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Beratung im Datenschutzrecht

Datenschutz sensibilisiert und mobilisiert die Öffentlichkeit

 

Datenschutz ist ein Thema, das in Anbetracht aktueller Fälle von besonderer Brisanz in der Presse, z.B. wegen der umstrittenen Übermittlung von Geo-Daten der Nutzer von Apples iPhone und iPad, der Einführung von Googles neuem Webdienst Street View oder verschiedener vermeintlicher Unzuklänglichkeiten beim Datenschutz auf Facebook, die Öffentlichkeit sensibilisiert und mobilisiert. Aber auch in der anwaltlichen Beratungspraxis spielt der Datenschutz häufig eine Rolle, da fast jedes Unternehmen mit einer Vielzahl von Kundendaten in Berührung kommt, diese Daten erheben, speichern und z.B. zu Werbe- und Marketingzwecken nutzen will.

 

Gerade im Bereich des Direktmarketing sind eine Fülle datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Telemediengesetzes (TMG) oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, die eine kompetente anwaltliche Beratung von Unternehmen, die viel mit Kundendaten in Berührung kommen, in diesem Bereich unumgänglich machen.

 

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Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht Chan-jo Jun | Salvatorstr. 21 | 97074 Würzburg

| 0931 52233 | info(at)kanzlei-jun.de

 

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