|
11.05.10
Fotos genießen urheberrechtlichen Schutz. Eine Verletzung dieser Rechte kann für den Verletzer teuer und für den Fotografen lukrativ sein, so glauben jedenfalls manche Fotografen, die sich bei der Entdeckung eines Plagiates die Hände reiben. Ist die Verfolgung von Rechtsverletzungen tatsächlich ein belastbares Standbein für Rechtsinhaber?
Wir versuchen, mit dem nachfolgenden Beitrag einige verbreitete Irrtümer auszuräumen und Verletzern wie Rechteinhabern Tipps für den Umgang mit angeblichen oder tatsächlichen Rechtsverletzungen zu geben.
Irrtum Nr.1 : Wenn ich für ein Foto bezahlt habe, darf ich es uneingeschränkt nutzen.
Wenn man zum Fotografen geht, um ein Passfoto anfertigen zu lassen, erwartet man vielleicht nicht, dass man den Fotografen für die Art der Verwendung um Erlaubnis fragen oder gar zusätzliche Lizenzgebühren zahlen muss. Das dachte sich vermutlich auch der Topmanager eines börsennotierten Unternehmens, der sein Passfoto im Jahresbericht abdrucken ließ. Der Fotograf klagte und erhielt Schadensersatz, da die Rechte für die Vervielfältigung des Fotos nicht abgetreten worden waren. Eine ausdrückliche Regelung für den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte wurde nicht ausdrücklich getroffen, so dass die Zweckübertragungstheorie zur Anwendung kommt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Danach gelten Nutzungsrechte nur in dem Umfang als eingeräumt, wie dies für die Erfüllung des vertraglichen Zweckes unbedingt nötig ist.
Empfehlung:
Wer einen Fotografen beauftragt, Bilder anzufertigen, sollte sich die Nutzungsrechte für eine beab-sichtigte Nutzung schriftlich einräumen lassen. Bei der Auftragserteilung sind die meisten Fotografen großzügig mit der Einräumung von Nutzungsrechten. Sind die Fotos jedoch erst einmal gemacht, werden die Rechte teuer gehandelt. Wer einige tausend Euro für einen Hochzeitsfotografen investiert, sollte darauf achten, ob er dabei auch das Recht erwirbt, die überlassenen Bilder zu vervielfältigen und an Hochzeitsgäste zu verschicken. Nicht selten schlagen zusätzliche Abzüge, die exklusiv vom Fotografen hergestellt werden dürfen, erheblich zu Buche.
Irrtum Nr. 2: Mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen kann man reich werden.
Wenn man von Schadensersatzbeträgen pro Bild von € 1.000,00 bis € 4.000,00 hört, kommt schnell der Gedanke auf, dass die Verfolgung von Rechtsverletzungen lukrativer ist als die Bearbeitung neuer Aufträge. Da wird gelegentlich für eine unerlaubte Zweitverwertung ein Vielfaches von dem verlangt, was für die erste Verwertung vereinbart war. Nehmen wir ein Beispiel: Ein Fotograf lichtet für eine gedruckte Imagebroschüre ein Wellness-Hotel ab. Für das Fotoshooting wird eine Tagespauschale von € 1.000,00 vereinbart. Zusätzliche Kosten entstehen für Modells und Reisekosten. Der Fotograf übergibt das hergestellte Material im Originalformat (RAW-Dateien) an den Auftraggeber. Fünf Fotografien finden Einzug in die Broschüre.
Jahre später findet der Fotograf die Aufnahmen im Internet des Auftraggebers und auf den Seiten des Fremdenverkehrsamtes. Der Fotograf verlangt pro Bild und Nutzungsart Schadensersatz von € 500,00 pro Jahr sowie einen 100 %igen Verletzerzuschlag. In Summe beläuft sich die Forderung auf € 15.000,00. Der Fotograf beruft sich dabei auf Tabellen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MVM-Tabelle) und erhebt Klage, die dann jedoch zum Großteil abgewiesen wird.
Bei der Berechnung von Schadensersatz wird üblicherweise die Schadensberechnung nach Lizenzanalogie gewählt. Danach muss der Verletzer das bezahlen, was bei einer ordnungsgemäßen vorherigen Lizenzierung vereinbart worden wäre. Der Rechteinhaber muss nachweisen, dass er den als Schadensersatz geltend gemachten Betrag tatsächlich verlangt hätte. In der Branche vereinbarte Honorare können dabei ein Anhaltspunkt sein, im Einzelfall muss man jedoch mit erheblichen Abweichungen nach oben oder unten rechnen. Wenn beispielsweise für die Erstnutzung ein Honorat vereinbart war, welches nur 30 % des marktüblichen Honorares ausmacht, wird sich dieser Abschlag auch auf die Bestimmung eines fiktiven Lizenzpreises auswirken. Konnte der Fotograf aufgrund der Qualität seiner Arbeit, Reputation oder besonderen Aufwandes ein höheres Honorar durchsetzen, findet auch dies Berücksichtigung bei den Schadensersatzbeträgen. Gerade bei pauschalierten Honoraren und großen Aufträgen erhalten Fotografen oft nur einen Bruchteil von dem, was für die Einzelproduktion eines Fotos vereinbart worden wäre. Die Geltend-machung von Millionenbeträgen vor Gericht kann dabei schnell nach hinten losgehen, wenn das Gericht dem Rechteinhaber zwar grundsätzlich Recht gibt, ihn wegen überzogener Klageanträge jedoch mit einem Großteil der Verfahrenskosten belegt. Der erstrittene Schadensersatz geht dann an die beteiligten Anwälte, die sich über hohe Gegenstandswerte freuen.
Irrtum Nr. 3: Ich warte einfach ab, bis etwas passiert.
Die Zahl der verfolgten Urheberrechtsverletzungen ist in letzter Zeit erheblich gestiegen. Grund dafür dürfte nicht nur der Wegfall von Skrupel bei Rechteinhabern sein, sondern auch die inzwischen verbesserten Möglichkeiten, Rechtsverletzungen aufzuspüren. Bildagenturen haben inzwischen eine erstaunliche Trefferanzahl. Gerade im Internet sind die Verletzungen durch automatisierte Verfahren leicht aufzuspüren. Wer bei einer Urheberrechtsverletzung erwischt wird, zahlt typischerweise mehr als er bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung hätte zahlen müssen. Zu den Lizenzkosten kommen nämlich noch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und unter Umständen auch ein Verletzerzuschlag für eine unterlassene Nennung des Urhebers. Wer hart kalkuliert, mag diese Mehrkosten mit der Aufdeckungsquote ins Verhältnis setzen, so wie Falschparken oder Schwarzfahren auf Dauer günstiger sein kann. Zu bedenken ist hier jedoch, dass die vorsätzliche Verletzung von Urheberrechten eine Straftat darstellt und die nachträgliche Lizenzierung vor allem dann unattraktiv ist, wenn besonders teuere Werke verletzt werden. Gerade bei Werken von großen Bildagenturen, wie Corbis oder Getty Images zeigt sich, dass manche Motive für nur einen Bruchteil der Lizenzkosten bei einer anderen Agentur hätten erworben werden können. Die Bezahlung von Schadensersatz verschafft im Übrigen noch kein Lizenzrecht für die Zukunft. Der Verletzer bezahlt nur für den bereits eingetretenen Schaden, ohne ein Nutzungsrecht zu erwerben.
|